Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtli-che Verkäufe durch die BIBUS METALS AG („Bibus“) an den Kunden. Anderslautende Bedingungen der Kunden finden keine Anwendung, solange sie von Bibus nicht aus-drücklich und schriftlich angenommen werden.  

2. Offerten und Bestellungen
Unsere Preise und Zuschläge sind grundsätzlich freiblei-bend. Unsere Offerten gelten nur für umgehende Ent-scheidung und stehen unter Vorbehalt der Werksannahme. Falls sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Markt-verhältnisse ändern (Verteuerungen durch Legierungszuschläge, Zoll-, Fracht- oder behördliche Preiserhöhungen, Devisen- oder Währungsmassnahmen wie z.B. Neufestset-zung von Wechselkursen, und dergleichen), ist Bibus be-rechtigt, Preise und Bedingungen den veränderten Verhält-nissen anzupassen. Für Waren ab Lager oder Werkslager sind sie unverbindlich. Verkäufe und alle anderen Rechts-geschäfte, an denen unsere Vertreter oder Angestellten mitwirken, sind für Bibus nur verbindlich, wenn Bibus sie schriftlich bestätigt. Kundenbestellungen ab Herstellerwerk sind für Bibus erst nach ihrer schriftlichen Bestätigung der Annahme durch Bibus verbindlich. 

3. Spezifikationen
Nach Ablauf der festgesetzten Fristen in den Offerten der Bibus können Spezifikationen des Kunden hinsichtlich der einzelnen Teile nicht mehr erfolgen. Bibus nimmt im Übri-gen Spezifikationen nur unter dem Vorbehalt an, dass sie auch vom Herstellwerk, bei dem Bibus die Ware bezieht, akzeptiert werden.

4. Zahlung
Rechnungen der Bibus sind in der Faktura-Währung innert 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Danach ist ein Verzugs-zins von mindestens 6% per Annum geschuldet, sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart ist. Als Lieferda-tum gilt unabhängig vom Eintreffen beim Käufer der Tag der Übergabe der Ware an die Abgangsstation oder den Spediteur.
Wir behalten uns das Recht vor, Zahlungserfahrungen ei-nem Informationsportal zur Verfügung zu stellen. Bei Zah-lungsverzug werden Mahngebühren und Umtriebsspesen erhoben. 
Zudem ist Bibus berechtigt, die Zahlungskonditionen bei veränderten Marktbedingungen oder bei negativen Zahlungserfahrungen mit einem Kunden anzupassen (z.B. durch Anpassung von Zahlungsfristen, Verzugszins etc.); solche von Bibus dem Kunden mitgeteilte Anpassungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Anpassungsmitteilung Bibus gegenüber schriftlich widerspricht.
Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum der Bibus.

5. Lieferung
Vom Kunden angesetzte oder von Bibus genannte Liefer-termine sind keine Fixtermine. Die Liefertermine verlängern sich, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Ein-flussbereichs von Bibus liegen. Aus verspäteter oder unterbliebener Lieferung kann der Kunde gegenüber Bibus nur dann Ansprüche geltend machen, wenn er Bibus Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. 
Falls der Kunde Prüfungs- oder Abnahmeatteste wünscht, hat er dies spätestens bei seiner Bestellung mitzuteilen. Die Kosten für die Atteste und Prüfungsabnahmen gehen zula-sten des Kunden. 
Die in den Herstellwerken oder im Lager ermittelten Anga-ben über Gewicht und Umfang der Lieferung sind für die Rechnungsstellung der Bibus massgebend. Dabei ist die Menge einer einzelnen Position irrelevant. Massgebend ist das Gesamtgewicht der Positionen. Die in den Herstellwer-ken geltenden Toleranzwerte gelten auch für die Lieferung der Bibus.
Bei Vereinbarung einer Lieferung auf Abruf hat der Kunde die vertraglich vereinbarte Warenmenge bis spätestens zur Beendigung des 12-monatigen Vertragsverhältnisses vollständig abzurufen, sofern keine andere Abruffrist vereinbart worden ist. Unterlässt der Kunde den Abruf innert dieser Frist, so kann Bibus (i) entweder auf die Lieferung des noch nicht abgerufenen Vertragsvolumens verzichten und Schadenersatz (positives Vertragsinteresse), (ii) oder den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz (negatives Vertragsinteresse) oder (iii) weiterhin die Abnahme des noch nicht abgerufenen Vertragsvolumens durch den Kunden und Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Auf das noch nicht abgerufene Vertragsvolumen schuldet der Kunde einen Verzugszins von mindestens 6 % per Annum, sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart ist. Der Kunde trägt zudem das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware.

6. Transport
Der Transport der Ware erfolgt gänzlich auf Rechnung des Kunden, unter Ausschluss jeglicher Haftung der Bibus für Transport, Verfrachtung und Verpackung. Nutzen und Ge-fahr gehen mit Abgang der Ware ab Herstellwerk oder ab Lager auf den Kunden über. Diese Regelung der Gefahr-tragung gilt auch, wenn Bibus ausnahmsweise einen Teil der oder sämtlichen Transportkosten übernimmt. Im Übri-gen gelten die Regeln der INCOTERMS 2020.

7. Gewährleistung, Mängelrügen 
Der Kunde hat die Beschaffenheit der Warenlieferungen innert fünf Tagen nach deren Empfang zu prüfen. Beanstandungen von Warenlieferungen durch den Kunden müssen innert acht Tagen nach Empfang der Ware oder (bei einem verborgenen Mangel) seit dessen Entdeckung der Bibus durch eingeschriebenen Brief und mengen- / sortenmässig detailliert mitgeteilt werden. 
Nach sechs Monaten seit Empfang der Ware erlöschen sämtliche Ansprüche aus Sachmängeln; einzig in Fällen von Art. 199 OR verjährt die Gewährleistung erst zwei Jahre seit Empfang der Ware. 
Der Käufer muss Bibus Gelegenheit geben, die beanstan-dete Ware im Zustand der Lieferung zu besichtigen. Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht nach oder ist die Mängelrüge verspätet, gilt die Lieferung als genehmigt. Bei berechtigter Mängelrüge hat Bibus die Wahl, entweder die unbearbeitete mangelhafte Ware zurückzunehmen und Realersatz zu liefern oder den Minderwert durch Geldzahlung auszugleichen. Weitere Ansprüche gegenüber Bibus, wie z.B. bei Wandlung des Vertrages, auf Schadenersatz, entgan-gener Gewinn, auf Verzugszinsen und -strafen, sind ausgeschlossen.

8. Ausserordentliche Ereignisse
Ausserordentliche Ereignisse, welche die vertragsgemässe Abwicklung wesentlich erschweren oder für Bibus unzumutbar machen (wie etwa allgemein erlassene oder spezifisch verfügte behördliche Restriktionen, Rohstoffmangel, Betriebsausfall, Streik, Krieg, Pandemie, Epidemie) und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, berechtigen Bibus, nach unserer Wahl entweder die von uns genannten Lieferfristen hinauszuschieben oder die Lieferung ganz oder teilweise zu unterlassen, ohne dass hieraus dem Käufer irgendwel-che Entschädigungs- oder andere Ansprüche gegenüber Bibus entstehen würden.

9. Datenschutz
Der Schutz und die gesetzeskonforme Erhebung, Verarbei-tung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein wichtiges Anliegen und basieren auf den gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie auf unserer Website www.bibusmetals.ch.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferung von Waren durch Bibus vereinbaren die Parteien die ordentlichen Ge-richte am Sitz der Bibus als ausschliesslichen Gerichtsstand. Sie wählen das schweizerische Obligationenrecht als anwendbar (unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf). 

Version 06/2020
 

 

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